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Blitzer am Privatgrund sind erlaubt
 
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Blitzer am Privatgrund erlaubt

Radarfallen dürfen auch auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, ein entsprechender Einspruch wurde abgewiesen.

31.03.2016 | 11:06 | Kleine Zeitung

Von Radarfallen und Abzocke sprechen manche Autofahrer, wenn die Messgeräte zur Geschwindigkeitsüberwachung versteckt aufgestellt werden. Sie seien „aus dem Hinterhalt abgeschossen worden“, ärgern sich dann viele, wenn die Zahlungsaufforderung eintrifft. Das Foto eines solchen behördlichen „Hinterhalts“ schickte uns ein Leser und stellte die Frage, ob es erlaubt sei, von einem Privatgrundstück aus Radarmessungen durchzuführen. „Ich habe nicht im Grundbuch nachgesehen, ob es wirklich ein Privatgrundstück ist, aber dem Anschein nach dürfte es eines sein“, fügte der Mann an und er würde sich über eine kompetente Antwort freuen, ob ein Einspruch gegen eine Strafverfügung Erfolg hätte, wenn das Beweismittel auf diese Art und Weise zustande gekommen ist.

Keine Chance

„Unseres Erachtens ist das Eigentum an der Fläche, von der aus gemessen wird, im Zusammenhang mit der Radar- oder Lasermessung grundsätzlich egal. Es muss auch keine Straße mit öffentlichem Verkehr sein“, erklärt dazu Gabriele Zöscher vom ÖAMTC.

Es handelt sich ja in diesen Fällen um kein Beweismittel, das durch Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zustande gekommen ist
Es würde sich in diesen Fällen ja um kein Beweismittel handeln, das durch Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zustande gekommen sei, meint die Verkehrsjuristin und fügt an: „Wichtig ist freilich, dass die Vorgaben über die richtige Messung (z. B. Winkel etc.) gegeben sind. Die einschlägige Judikatur würde bestätigen, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung aus diesem Grund keine Chance hätte: „Das Argument, die Messung habe auf Privatgrund stattgefunden und sei deshalb nicht verwertbar, führt letztlich nicht zum Erfolg. Von einem Beweisverwertungsverbot kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein“, erklärte der UVS. Die Frage der Besitzstörung betreffe nur den Grundbesitzer und jenen, der den Besitz stört (hier die Behörde); nicht aber unbeteiligte Dritte, also z. B. Autofahrer.

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